Überblick und Zusammenfassung zur PPWR Verordnung
Was ist die PPWR?
Die Abkürzung PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Übersetzt bedeutet das „Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle“. Es handelt sich dabei um eine europäische Verordnung, die Ende April, nur wenige Wochen vor den Europawahlen, mit großer Mehrheit vom EU-Parlament angenommen wurde.
Die PPWR zielt darauf ab, die Auswirkungen auf die Umwelt durch Verpackungen innerhalb der Europäischen Union zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollen der Materialverbrauch und die Verpackungsabfälle reduziert und die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Die Verordnung enthält daher Vorgaben rund um Verpackungen, die sich beispielsweise auf deren Recyclingfähigkeit, Zusammensetzung und entsprechende Kennzeichnung beziehen.
Besonderheiten einer Europäischen Verordnung
Europäische Verordnungen zeichnen sich im Gegensatz zu europäischen Richtlinien durch eine Besonderheit aus: Sie werden unmittelbar geltendes Recht. Verordnungen müssen weder durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt noch an die nationalen Besonderheiten angepasst werden. Viele Regelungen in der PPWR legen jedoch nur Grundsätze fest. Diese werden erst durch weitere europäische Akte, die noch erlassen werden müssen, mit konkreten Inhalten und Anforderungen gefüllt.
Für wen gilt die PPWR?
Die PPWR Verordnung erfasst sämtliche Verpackungsarten und ‑abfälle. Sie gilt zukünftig für alle in der EU ansässigen Unternehmen, sowie für solche Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen.
Wie und wann tritt die Verordnung in Kraft?
Der aktuelle Stand (August 2024)
Aktuell erfolgt die Übersetzung der Verordnung in die jeweiligen Amtssprachen. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, wird die Verordnung dem dann neu gewählten EU-Parlament zur finalen Abstimmung vorgelegt. Das neue Parlament ist nicht an die Entscheidung des Parlaments der vorangegangenen Sitzungsperiode gebunden und kann noch Änderungen verlangen. Ein solches Vorgehen wäre allerdings sehr ungewöhnlich und wird nicht erwartet.
Im Herbst 2024 findet voraussichtlich die finale Abstimmung im EU-Parlament statt. Die Verordnung tritt dann 18 Monate später (voraussichtlich im Frühjahr 2026) in Kraft und entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten.
Allerdings ist nicht jede Regelung der PPWR sofort zu erfüllen: In vielen Fällen enthält der jeweilige Artikel der PPWR einen gesonderten Zeitpunkt, zu dem die Regelungen erfüllt werden müssen. Dennoch empfehlen wir, sich frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen und Prozesse zur Vorbereitung anzustoßen. Gerne unterstützen wir Sie hier.
Welche Konsequenzen haben Verstöße?
Verpackungen, die nicht den Vorgaben der PPWR entsprechen, dürfen künftig innerhalb der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Umsatzeinbußen sowie mögliche Imageschäden. Ein genauer Bußgeldkatalog sowie detaillierte Regelungen werden noch formuliert.
Welche Regelungen enthält die PPWR?
Nachfolgend geben wir einen Überblick über zentrale neue Vorgaben im Rahmen der PPWR:
Hierzu gehört z.B. die Thematik der sog. „Ewigkeits-Chemikalien“ (PFAS) und deren Begrenzung in Essensverpackungen.
Die PPWR legt fest, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen ab dem Jahr 2030 recyclingfähig sein müssen. Hierzu werden Mindestanforderungen (sog. Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit) festgelegt.
Ab dem Jahr 2030 fordert die PPWR einen Mindestanteil an Rezyklat für Kunststoffverpackungen, der im Jahr 2040 noch einmal ansteigt.
Ab dem Jahr 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die auf das erforderliche Mindestmaß reduziert worden sind (Verbot von Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten, sog. „Mogelverpackungen“, etc.).
Die PPWR führt eine verpflichtende, einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen sowie diverse Informationspflichten ein. Die konkrete Ausgestaltung wird im Rahmen weiterer Durchführungsakte noch festgelegt. Es ist aber auf jeden Fall eine Übergangsfrist für den Abverkauf nicht gekennzeichneter Verpackungen vorgesehen.
Ab dem Jahr 2030 darf der Leerraum bei bestimmten Transport‑, Versand- und Umverpackungen höchstens 50% des Volumens betragen, wobei Leerraum als der Raum der Verpackung gilt, der mit Füllmaterial (Luftpolsterfolie, Papier, Schaumstoff etc.) gefüllt ist.
Die PPWR enthält ein Verbot der in Anhang V aufgelisteten Verpackungsformate. Dazu gehören z.B. Einwegbehälter in der Gastronomie und dem Beherbergungsgewerbe (HORECA) z.B.: Fläschchen für Shampoo, Bodylotion u.ä. und im Lebensmittelsektor z.B. für Obst, Gemüse, Soßen.
Es wird eine Verpflichtung für die Händler eingeführt, eine umfassende Selbsterklärungen (Konformitätserklärungen) zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Vorschriften abzugeben. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Es wird jedem Mitgliedstaat auferlegt, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle zu reduzieren. Die Reduzierung soll bis zum Jahr 2030 um 5 % erfolgen, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 %.
Die PPWE führt eine Verpflichtung zur Stellung eines Vertreters in jedem Mitgliedsstaat ein, in dem das Unternehmen nicht ansässig ist, aber dorthin Waren vertreibt. Dieser bevollmächtigte Vertreter dient als Repräsentant und Ansprechpartner vor Ort für die Behörden in Bezug zu den sich aus der PPWR ergebenden Verpflichtungen.
Darüber hinaus werden Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen die Verwendung von Mehrwegverpackungen gefördert werden soll. Dazu gehören Anreize für Hersteller und Händler, Mehrwegsysteme einzurichten und zu nutzen. Ab dem Jahr 2030 sollen z.B. 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein.
PPWR-Umsetzung: Wir sind für Sie da!
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Info-Paket zur PPWR:
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