Über­blick und Zusam­men­fas­sung zur PPWR Ver­ord­nung

Über­blick und Zusam­men­fas­sung zur PPWR Ver­ord­nung

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Was ist die PPWR?

Die Abkür­zung PPWR steht für „Pack­a­ging and Pack­a­ging Waste Regu­la­ti­on“. Über­setzt bedeu­tet das „Ver­ord­nung über Ver­pa­ckun­gen und Ver­pa­ckungs­ab­fäl­le“. Es han­delt sich dabei um eine euro­päi­sche Ver­ord­nung, die Ende April, nur weni­ge Wochen vor den Euro­pa­wah­len, mit gro­ßer Mehr­heit vom EU-Par­la­ment ange­nom­men wur­de.

Die PPWR zielt dar­auf ab, die Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt durch Ver­pa­ckun­gen inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on zu redu­zie­ren. Zu die­sem Zweck sol­len der Mate­ri­al­ver­brauch und die Ver­pa­ckungs­ab­fäl­le redu­ziert und die Kreis­lauf­wirt­schaft geför­dert wer­den. Die Ver­ord­nung ent­hält daher Vor­ga­ben rund um Ver­pa­ckun­gen, die sich bei­spiels­wei­se auf deren Recy­cling­fä­hig­keit, Zusam­men­set­zung und ent­spre­chen­de Kenn­zeich­nung bezie­hen.

Beson­der­hei­ten einer Euro­päi­schen Ver­ord­nung

Euro­päi­sche Ver­ord­nun­gen zeich­nen sich im Gegen­satz zu euro­päi­schen Richt­li­ni­en durch eine Beson­der­heit aus: Sie wer­den unmit­tel­bar gel­ten­des Recht. Ver­ord­nun­gen müs­sen weder durch die natio­na­len Gesetz­ge­ber umge­setzt noch an die natio­na­len Beson­der­hei­ten ange­passt wer­den. Vie­le Rege­lun­gen in der PPWR legen jedoch nur Grund­sät­ze fest. Die­se wer­den erst durch wei­te­re euro­päi­sche Akte, die noch erlas­sen wer­den müs­sen, mit kon­kre­ten Inhal­ten und Anfor­de­run­gen gefüllt.

Für wen gilt die PPWR?

Die PPWR Ver­ord­nung erfasst sämt­li­che Ver­pa­ckungs­ar­ten und ‑abfäl­le. Sie gilt zukünf­tig für alle in der EU ansäs­si­gen Unter­neh­men, sowie für sol­che Unter­neh­men, die Ver­pa­ckun­gen in die EU ein­füh­ren.

Wie und wann tritt die Ver­ord­nung in Kraft?

Der aktu­el­le Stand (August 2024)

Aktu­ell erfolgt die Über­set­zung der Ver­ord­nung in die jewei­li­gen Amts­spra­chen. Sobald die­ser Pro­zess abge­schlos­sen ist, wird die Ver­ord­nung dem dann neu gewähl­ten EU-Par­la­ment zur fina­len Abstim­mung vor­ge­legt. Das neue Par­la­ment ist nicht an die Ent­schei­dung des Par­la­ments der vor­an­ge­gan­ge­nen Sit­zungs­pe­ri­ode gebun­den und kann noch Ände­run­gen ver­lan­gen. Ein sol­ches Vor­ge­hen wäre aller­dings sehr unge­wöhn­lich und wird nicht erwar­tet.

Im Herbst 2024 fin­det vor­aus­sicht­lich die fina­le Abstim­mung im EU-Par­la­ment statt. Die Ver­ord­nung tritt dann 18 Mona­te spä­ter (vor­aus­sicht­lich im Früh­jahr 2026) in Kraft und ent­fal­tet unmit­tel­ba­re Wir­kung in den Mit­glieds­staa­ten.

Aller­dings ist nicht jede Rege­lung der PPWR sofort zu erfül­len: In vie­len Fäl­len ent­hält der jewei­li­ge Arti­kel der PPWR einen geson­der­ten Zeit­punkt, zu dem die Rege­lun­gen erfüllt wer­den müs­sen. Den­noch emp­feh­len wir, sich früh­zei­tig mit den neu­en gesetz­li­chen Vor­ga­ben aus­ein­an­der­zu­set­zen und Pro­zes­se zur Vor­be­rei­tung anzu­sto­ßen. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie hier.

Wel­che Kon­se­quen­zen haben Ver­stö­ße?

Ver­pa­ckun­gen, die nicht den Vor­ga­ben der PPWR ent­spre­chen, dür­fen künf­tig inner­halb der EU nicht mehr in Ver­kehr gebracht wer­den. Bei Ver­stö­ßen dro­hen Buß­gel­der und Umsatz­ein­bu­ßen sowie mög­li­che Image­schä­den. Ein genau­er Buß­geld­ka­ta­log sowie detail­lier­te Rege­lun­gen wer­den noch for­mu­liert.

Wel­che Rege­lun­gen ent­hält die PPWR?

Nach­fol­gend geben wir einen Über­blick über zen­tra­le neue Vor­ga­ben im Rah­men der PPWR:

Hier­zu gehört z.B. die The­ma­tik der sog. „Ewig­keits-Che­mi­ka­li­en“ (PFAS) und deren Begren­zung in Essens­ver­pa­ckun­gen.

Die PPWR legt fest, dass alle in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckun­gen ab dem Jahr 2030 recy­cling­fä­hig sein müs­sen. Hier­zu wer­den Min­dest­an­for­de­run­gen (sog. Leis­tungs­stu­fen für die Recy­cling­fä­hig­keit) fest­ge­legt.

Ab dem Jahr 2030 for­dert die PPWR einen Min­dest­an­teil an Rezyklat für Kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen, der im Jahr 2040 noch ein­mal ansteigt.

Ab dem Jahr 2030 dür­fen nur noch Ver­pa­ckun­gen in Ver­kehr gebracht wer­den, die auf das erfor­der­li­che Min­dest­maß redu­ziert wor­den sind (Ver­bot von Dop­pel­wän­den, fal­schen Böden, unnö­ti­gen Schich­ten, sog. „Mogel­ver­pa­ckun­gen“, etc.).

Die PPWR führt eine ver­pflich­ten­de, ein­heit­li­che Kenn­zeich­nung von Ver­pa­ckun­gen sowie diver­se Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ein. Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung wird im Rah­men wei­te­rer Durch­füh­rungs­ak­te noch fest­ge­legt. Es ist aber auf jeden Fall eine Über­gangs­frist für den Abver­kauf nicht gekenn­zeich­ne­ter Ver­pa­ckun­gen vor­ge­se­hen.

Ab dem Jahr 2030 darf der Leer­raum bei bestimm­ten Transport‑, Ver­sand- und Umver­pa­ckun­gen höchs­tens 50% des Volu­mens betra­gen, wobei Leer­raum als der Raum der Ver­pa­ckung gilt, der mit Füll­ma­te­ri­al (Luft­pols­ter­fo­lie, Papier, Schaum­stoff etc.) gefüllt ist.

Die PPWR ent­hält ein Ver­bot der in Anhang V auf­ge­lis­te­ten Ver­pa­ckungs­for­ma­te. Dazu gehö­ren z.B. Ein­weg­be­häl­ter in der Gas­tro­no­mie und dem Beher­ber­gungs­ge­wer­be (HORECA) z.B.: Fläsch­chen für Sham­poo, Body­lo­tion u.ä. und im Lebens­mit­tel­sek­tor z.B. für Obst, Gemü­se, Soßen.

Es wird eine Ver­pflich­tung für die Händ­ler ein­ge­führt, eine umfas­sen­de Selbst­er­klä­run­gen (Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen) zur Erfül­lung der ver­pa­ckungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten abzu­ge­ben. Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nur Ver­pa­ckun­gen in Ver­kehr gebracht wer­den, die den Anfor­de­run­gen der PPWR ent­spre­chen.

Es wird jedem Mit­glied­staat auf­er­legt, die pro Kopf anfal­len­den Ver­pa­ckungs­ab­fäl­le zu redu­zie­ren. Die Redu­zie­rung soll bis zum Jahr 2030 um 5 % erfol­gen, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 %.

Die PPWE führt eine Ver­pflich­tung zur Stel­lung eines Ver­tre­ters in jedem Mit­glieds­staat ein, in dem das Unter­neh­men nicht ansäs­sig ist, aber dort­hin Waren ver­treibt. Die­ser bevoll­mäch­tig­te Ver­tre­ter dient als Reprä­sen­tant und Ansprech­part­ner vor Ort für die Behör­den in Bezug zu den sich aus der PPWR erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen.

Dar­über hin­aus wer­den Maß­nah­men vor­ge­schrie­ben, mit denen die Ver­wen­dung von Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen geför­dert wer­den soll. Dazu gehö­ren Anrei­ze für Her­stel­ler und Händ­ler, Mehr­weg­sys­te­me ein­zu­rich­ten und zu nut­zen. Ab dem Jahr 2030 sol­len z.B. 40 % der Trans­port­ver­pa­ckun­gen wie­der­ver­wend­bar sein.

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