Seit 01.01.2022 gilt das neue ElektroG3. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
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Am 27. Mai 2021 ist das neue ElektroG im veröffentlicht worden, welches zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen bzgl. Hersteller- und Vertreiberpflichten:
Rücknahmekonzept (§ 7 a ElektroG n.F.):
- Jeder Hersteller (bzw. dessen Bevollmächtigter) hat bei b2b-Registrierungen nun ein Rücknahmekonzept im Hinblick auf die spätere Altgeräteentsorgung vorzulegen.
Rücknahmeverpflichtung (§ 19 ElektroG n.F.):
- Änderung der bisherigen Klausel, dass zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die spätere Entsorgung von b2b-Geräten abweichende Vereinbarungen getroffen werden konnten.
- Neue Regelung: Eine abweichende Regelung kann nur noch hinsichtlich der späteren Entsorgungskosten getroffen werden. Es müssen also immer zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe geschaffen werden.
Hinweispflichten:
- Jeder Hersteller hat gem. § 19a ElektroG n.F. bei b2b-Geräten auf folgende Punkte hinzuweisen:
- die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 („durchgestrichene Mülltonne“)
- Zudem müssen auch die b2b-Geräte mit der „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet werden. Dies gilt für alle seit dem 01.01.2023 erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.
- Gem. des neuen § 4 Abs. 4 ElektroG n.F. hat jeder Hersteller Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren. Die Entnahme soll “mit handelsüblichem Werkzeug” vom Endnutzer oder unabhängigem Fachpersonal aus Altgeräten bei der Rückgabe problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können.
- Weitere Änderungen für Hersteller betreffen deren Hinweispflichten gem. § 18 Abs. 4 ElektroG n.F. an Kunden (Verstöße gelten nunmehr als Ordnungswidrigkeit) und ihre Mitteilungspflichten an die Stiftung ear gem. § 27 ElektroG n.F. In § 28 ElektroG n.F. wird neu betont, dass die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen müssen. Gestrichen wird dagegen die Anzeigepflicht an Stiftung ear bzgl. der Rücknahmestellen gem. § 25 Abs. 2 ElektroG.
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister:
- Mit der Gesetzesänderung werden die Begriffe „elektronischer Marktplatz“, „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfillment-Dienstleister“ eingeführt.
- Seit dem 01.01.2023 dürfen „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfillment-Dienstleister“ ihre Dienstleistungen nur noch für nach dem ElektroG ordnungsgemäß registrierte Hersteller anbieten und durchführen.
- Etwaige Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Änderungen im Rahmen der Registrierung:
- Die Angaben in Anlage 2, welche bei der Registrierung anzugeben sind, wurden ergänzt.
- Neu: „im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der EU: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt“
Rücknahme durch Vertreiber:
- Seit dem 01.07.2022 gelten die Rücknahmeverpflichtungen für größere Vertreiber auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
- Zudem regelt § 17 ElektroG n.F. noch expliziter, dass auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt bei drei der sechs Gerätekategorien (d.h. den eher größeren, sperrigen) auch für Internethändler.
- Die Hinweispflichten werden darüber hinaus durch § 18 Abs. 3 ElektroG n.F. erweitert und konkretisiert (u. a. „im Sichtbereich des Kundenstroms“). Verstöße gegen diese Hinweispflichten wurden ebenfalls in die Liste der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.
- Die Pflicht der Vertreiber zur Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen in § 23 Abs. 3 ElektroG wurde genauso gestrichen wie § 29 Abs. 4 ElektroG bzgl. der Mitteilungspflichten der Vertreiber an die Stiftung ear, sofern sie zurückgenommene Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgeben.
Jetzt unverbindliches Angebot für die Rücknahme Ihrer alten Elektrogeräte anfordern:
0221 / 800 158 218 oder weee@noventiz.de
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