Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Pflichten für Hersteller und Importeure von Einwegkunststoffprodukten ab dem 01. Januar 2024
Hintergründe
Ergebnisse jahrelanger Sammlungen europäischer Strände zeigen, dass über 80 Prozent der gefundenen Abfälle aus Kunststoffen bestehen. Etwa die Hälfte dieser Sammlung wurde als Einwegkunststoffprodukte identifiziert und bestimmten Produktkategorien zugeordnet. Die EU-Richtlinie 2019/904 (über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt) greift diese Problematik auf und trifft Maßnahmen für 10 Produktkategorien.
Was ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)?
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) bildet den rechtlichen Rahmen für die Implementierung des Einwegkunststofffonds. Dieser Fonds dient dazu, Abgaben auf spezifische kunststoffhaltige Produkte zu erheben. Die Hersteller dieser Produkte zahlen gemäß dem Gesetz vorgeschriebene Abgaben in diesen Fonds ein. Diese Gelder werden verwendet, um die Kosten für die Sammlung, Entsorgung und Reinigung von in der Öffentlichkeit entsorgten kunststoffhaltigen Produkten zu decken.
Welche Produkte sind betroffen?
Die Hersteller von bestimmten kunststoffhaltigen Produkten sind zur Einzahlung in den Einwegkunststofffonds verpflichtet.
Dazu gehören unter anderem
• Lebensmittelbehälter für den direkten Verzehr
• Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt
• Getränkebehälter
• Getränkebecher
• Kunststofftragetaschen
• Feuchttücher
• Luftballons
• und bestimmte Tabakprodukte
Ab 2026 sind auch Hersteller von Feuerwerkskörpern vom Einwegkunststofffondsgesetz betroffen.
Betroffene Unternehmen müssen sich beim Umweltbundesamt registrieren und ihre ab 2024 in Verkehr gebrachten Mengen melden.
Diese sind Grundlage für eine zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststoff-Fonds.
Im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes sind Unternehmen dazu verpflichtet, je nach Menge und Art der erstmalig auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds einzuzahlen. Diese jährliche Einzahlung wird durch eine spezifische Sonderabgabe, bekannt als Einwegkunststoffabgabe, festgelegt und vom Umweltbundesamt berechnet. Die genauen Abgabesätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt und basieren auf den von den Herstellern gemeldeten Mengen.
Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung soll automatisch Vertriebsverbote bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden.
Welche Kosten werden durch den Einwegkunststofffonds finanziert?
Die Abgaben der Hersteller fließen in verschiedene Kostenbereiche:
1. Sammlungskosten: Diese beinhalten die Infrastruktur für die Abfallsammlung, den Betrieb dieser Infrastruktur sowie Transport- und Entsorgungskosten.
2. Reinigungskosten: Reinigungsarbeiten, um Einwegkunststoffabfälle aus der Umwelt zu entfernen, werden finanziert.
3. Sensibilisierungskosten: Kosten für die Aufklärung über Möglichkeiten der Abfallvermeidung fallen an und werden gedeckt.
4. Kosten zur Datenerhebung und ‑übermittlung: Daten bezüglich Sammlung und Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten werden erfasst und übermittelt, deren Kosten werden von den Herstellern getragen.
5. Verwaltungskosten: Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds, und die Kosten für diese Verwaltungsaufgaben werden ebenfalls durch die Herstellerabgaben gedeckt.
Auf dem Laufenden bleiben mit Noventiz
Bei Noventiz unterstützen wir Unternehmen Deutschland- und europaweit in allen Fragen zur Umwelt-Compliance. Haben Sie Fragen zu unseren EPR-Leistungen? Kontaktieren Sie uns gerne!
Quelle: ewkf | Umweltbundesamt