Neuer Mindeststandard 2023 – zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat zum 1. September 2023 die neue Ausgabe des Mindeststandards 2023 veröffentlicht. Die Veröffentlichung passiert im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Kategorien zur Bewertung der Recyclingfähigkeit bleiben unverändert.
Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, das hochwertige Recycling zu fördern, um Ressourcen zu schonen und die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren. Das kann nur gelingen, wenn Unternehmen ihre Verpackungen recyclinggerecht gestalten und diese auch in der Recyclingpraxis tatsächlich verwertet werden. So wie Unternehmen ihre Verpackungen mit deren Beschaffenheiten designen, müssen auch Anlagentechnologien, Prozesstechniken und deren Kapazitäten den jeweiligen Materialerfordernissen angepasst werden. Daher regelt das Verpackungsgesetz, dass nur bei Vorhandensein einer funktionierenden Recyclinginfrastruktur eine Verpackung als recyclingfähig eingestuft werden darf.
Im Rahmen einer Studie des Umweltbundesamtes werden jährlich wissenschaftlich die konkreten Sortier- und Recyclingkapazitäten für die unterschiedlichen Verpackungsarten ermittelt. Die Ergebnisse fließen in die Fortentwicklung des Mindeststandards ein. Insbesondere werden differenziert nach Verpackungsarten quantitative Aussagen zur Verfügbarkeit bestehender Sortier- und Verwertungsstrukturen getroffen. Auf dieser Basis ist bereits heute im Mindeststandard geregelt, in welchen Fällen es eines Einzelnachweises zum tatsächlichen Recycling bedarf. Sofern für über 80 Prozent des Stoffstroms Kapazitäten nachgewiesen sind, wird unterstellt, dass eine ausreichende Recyclinginfrastruktur vorhanden ist. Decken die Sortier- und Verwertungskapazitäten weniger als 20 Prozent des Stoffstroms ab, müssen Unternehmen schon heute einen Einzelnachweis über die Verwertung erbringen. Liegen begrenzte Recyclingkapazitäten zwischen 20 und 80 Prozent vor, kann ein solcher Einzelnachweis schon seit 2019 verlangt werden.
Recyclinginfrastruktur bleibt im Mindeststandard 2023 unverändert
Um die Anwendung und Interpretation des Mindeststandards zu vereinfachen und das hochwertige Recycling fördern, gab es folgenden Lösungsvorschlag im Konsultationsverfahren: Abschaffung der großen Bandbreite zwischen 20 und 80 Prozent, für die keine echte Regelung vorlag.
Im Mindeststandard 2023 wird dieser Vorschlag zunächst nicht berücksichtigt. Das Thema bleibe aber weiterhin, vor allem im Hinblick auf die geplante Europäischen Verpackungsverordnung im Fokus. So ist damit zu rechnen, dass Verpackungen künftig immer wiederverwendbar oder recycelbar sein müssen; auch wenn konkrete Anforderungen und Grenzwerte der zu erwartenden europäischen Regelungen noch nicht abschließend definiert sind. Sich darauf frühzeitig und strukturiert vorzubereiten, ist eine Chance und sichert die Verkehrsfähigkeit der Verpackungslösung.
Änderungen im Mindeststandard 2023: Recycling von Glas und Druckfarben
Im diesjährigen Mindeststandard hat die ZSVR einen Grenzwert für die Lichtdurchlässigkeit (Transluzenz) von Glas definiert. Daraus ergibt sich, ob eine Verpackung aus Glas verwertbar ist. Ist eine Glasverpackung nicht lichtdurchlässig, wird sie in den Anlagen als Störstoff aussortiert, da sie nicht recyclingfähig ist. Dies ist zum Beispiel bei lackierten Flaschen der Fall.
Nitrocellulose (NC)-basierte Druckfarben werden ab sofort im Zwischendruck als nicht recyclingfähig eingestuft. NC beeinträchtigt aufgrund einer eingeschränkten Temperaturbeständigkeit den mechanischen Recyclingprozess und mindert die Qualität von Rezyklaten.
Bei Fragen rund um den neuen Mindeststandard oder wenn Sie Ihre Verpackungen auf Recyclingfähigkeit prüfen lassen möchten, wenden Sie sich an unseren Experten Peter El-Gazzar.
Quelle: Lesen Sie hier die Pressemitteilung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
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