Neuer Mindeststandard 2024 – zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Am 29.08.2024 veröffentlichte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die neue Ausgabe des Mindeststandards. Diese wurde in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt (UBA) abgestimmt. Während einige Bewertungsrichtlinien zur Recyclingfähigkeit unverändert blieben, wurden entscheidende Anpassungen vorgenommen, die sich direkt auf die Einstufung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auswirken.
Das Verpackungsgesetz hat das Ziel, ressourcenschonendes Recycling zu fördern und die Umweltbelastungen durch Verpackungsabfälle zu verringern. Ziel des Mindeststandards ist es, ein möglichst hochwertiges Recycling gebrauchter Verpackungen zu gewährleisten, indem Industrie und Handel, die Wertstoffanteile ihrer Verpackungen klarer und präziser bestimmen.
Wesentliche Änderungen im Mindeststandard 2024
Streichung des Größenkriteriums bei PE-Flex
Eine wesentliche Änderung betrifft das Größenkriterium bei PE-flex-Verpackungen. Dieses wurde gestrichen, da aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass inzwischen auch kleinformatiges PE-flex (< DIN A4) in LVP-Sortieranlagen erkannt und recycelt werden kann. Dies führt zu einer besseren Recyclingfähigkeit dieser Verpackungen.
Geänderte Einordnung von Flüssigkeitskartons
Ein weiterer wichtiger Punkt im neuen Mindeststandard ist die veränderte Bewertung von Flüssigkeitskartons. Die Recyclingkapazitäten für Rejekte aus der Verwertung von Flüssigkeitskartons haben sich seit dem letzten Mindeststandard deutlich verbessert. Heute werden erheblich mehr Kunststoff- und Aluminiumanteile dieser Kartons hochwertig werkstofflich recycelt als in den vergangenen Jahren. Der neue Mindeststandard berücksichtigt diese Entwicklung: Der bisher verpflichtende Einzelnachweis für diese Verpackungsanteile ist jetzt zwar noch empfohlen, aber nicht mehr obligatorisch.
Ergänzte Recyclingunverträglichkeiten bei Flüssigkeitskartons
Schließlich wurden neue Recyclingunverträglichkeiten bei Flüssigkeitskartons aufgenommen, die sich auf die Kunststoff- und Aluminiumanteile beziehen. Eine Recyclingunverträglichkeit hat jetzt nur Auswirkungen auf den entsprechenden Verpackungsanteil und bezieht sich nicht mehr auf die Gesamtverpackung.
Neue Anforderungen zur Detektierbarkeit von Verpackungen
Im Bereich der Detektierbarkeit von Verpackungen wurden ebenfalls neue Anforderungen formuliert. Die Verpackungsmerkmale, die den Nachweis einer Detektierbarkeit erfordern, wurden für Flüssigkeitskartons und Kunststoffverpackungen um die Merkmale erweitert, die bisher auch schon für faserbasierte Verbundverpackungen verwendet wurden. In diesem Fall geht es um Verpackungen mit großflächig aufgebrachten Metallpigmenten ( Bedruckung, Beschichtung oder Prägung) und >50% vollflächig schwarz bedruckten Verpackungen unter Verwendung rußbasierter Pigmente, die ab jetzt einen Nachweis einer Detektierbarkeit erfordern.
Anpassung der Definition des Bemessungsgegenstands
Eine Getrenntbewertung einzelner separat anfallender Verpackungsanteile kann sich auf die Bemessung der Recyclingfähigkeit der einzelnen Komponenten positiv oder negativ auswirken. Deshalb müssen getrennt anfallende Komponenten nunmehr separat bewertet werden. Dies wurde angepasst und die bisherige Wahlfreiheit gestrichen Diese Änderung synchronisiert die Anforderungen mit den zukünftigen Regelungen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR).
Konkretisierte Anforderungen an Einzelnachweise
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den korrigierten Anforderungen an Einzelnachweisen. Der aktuell vorliegende Mindeststandard 2024 macht einheitliche Vorgaben zur Ausgestaltung von Einzelnachweisen. Dadurch wird auch hier ein nicht zu unterschreitender Standard geschaffen, der Untersuchungsergebnisse vergleichbar macht und Rechtssicherheit schafft.
Ergänzung des Anwendungszeitraums
Das Verpackungsgesetz sieht eine Aktualisierung und Veröffentlichung des Mindeststandards jährlich bis zum 1. September vor. Hier wurde eine Klarstellung vorgenommen, für welche Verpackungen der jeweils aktualisierte Mindeststandard Anwendung finden soll. Es wird nunmehr auf das folgende Kalenderjahr abgestellt, um eine Angleichung an den üblichen Zeitraum der Systembeteiligungsverträge zu erreichen.
Ausblick Mindeststandard 2025 und PPWR- Verordnung
Für den nächsten Mindeststandard ist geplant, diesen an die kommende EU-Verpackungsverordnung (PPWR) anzupassen, sofern diese in Kraft getreten ist. Ziel ist es, einen reibungslosen Übergang zu den neuen EU-Vorgaben zur Bewertung der Recyclingfähigkeit zu gewährleisten und dabei zahlreiche Rückmeldungen aus dem diesjährigen Konsultationsprozess zu berücksichtigen.
Quelle: Lesen Sie hier die Pressemitteilung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Wie recyclebar ist Ihre Verpackung?
Mit unserer Prüfmethode „rotate“ analysieren und bewerten wir Verpackungen hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und entwickeln Verbesserungsvorschläge für ein zukunftsorientiertes Verpackungsdesign. Wollen auch Sie ihre Verpackungen auf den neusten Mindeststandard prüfen lassen, wenden Sie sich an unseren Experten Peter El-Gazzar.
Noch Fragen zum neuen Mindeststandard?
Kontaktieren Sie unseren Projektmanager Recyclingfähigkeit/rotate
- Peter El-Gazzar
- +49 221-800 158 420
- peter.el-gazzar@noventiz.de
- auf LinkedIn vernetzen