Novel­le der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung

Novel­le der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung

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Novel­le der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung ver­langt mehr Getrennt­hal­tung sowie neue Doku­men­ta­tio­nen und Nach­wei­se

Seit 1. August 2017 ist die Novel­le der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung (Gew­AbfV) in Kraft. Und mit ihr neue Anfor­de­run­gen im Umgang mit gewerb­li­chen Sied­lungs­ab­fäl­len sowie bestimm­ten Bau- und Abbruch­ab­fäl­len. Durch die neu­en Vor­ga­ben müs­sen nun mehr Abfäl­le getrennt wer­den. Neben Erzeu­gern und Besit­zern die­ser Abfäl­le rich­tet sich die Ver­ord­nung aber auch an die Betrei­ber von Vor­be­hand­lungs- und Auf­be­rei­tungs­an­la­gen. Wich­tig für die Pra­xis wer­den die Aus­wei­tung der Nach­weis- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten.

Mit der Novel­le der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung wird in Anleh­nung an das Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz nun auch für den Gewer­be­sek­tor die fünf­stu­fi­ge Abfall­hier­ar­chie umge­setzt. Ihr obers­tes Ziel ist die Ver­mei­dung von Abfäl­len. Ist dies nicht mög­lich, grei­fen nach­ein­an­der die Stu­fen Wie­der­ver­wer­tung, Recy­cling, sons­ti­ge Ver­wer­tung (z. B. ener­ge­ti­sche Ver­wer­tung) und erst ganz zum Schluss die Besei­ti­gung. Die­se Hier­ar­chie gilt für alle Arten von Abfäl­len, wur­de aber bis­lang nicht in allen Ver­ord­nun­gen zur Kon­kre­ti­sie­rung der Kreis­lauf­wirt­schaft berück­sich­tigt. Jetzt nun also auch in der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung.

Geblie­ben ist dage­gen der Grund­satz der Getrennt­hal­tungs­pflicht für gewerb­li­che Sied­lungs­ab­fäl­le und bestimm­te Bau- und Abbruch­ab­fäl­le. Letzt­ge­nann­te sind im gewerb­li­chen Sek­tor eher die Aus­nah­me und wer­den hier am Ende daher nur kurz behan­delt. Eine wich­ti­ge Ände­rung betrifft den Bereich der gewerb­li­chen Sied­lungs­ab­fäl­le. Hier sind mit der Novel­lie­rung die zu tren­nen­den Abfall­frak­tio­nen um Holz und Tex­ti­li­en erwei­tert wor­den.  Bis­her waren ledig­lich Papier / Pap­pe / Kar­ton (aus­ge­nom­men Hygie­ne­pa­pier), Glas, Kunst­stof­fe, Metal­le sowie bio­lo­gisch abbau­ba­re Abfäl­le getrennt zu sam­meln und zu ent­sor­gen. Eben­falls unter die Getrennt­hal­tungs­pflicht fal­len jetzt Abfäl­le, die „nach Art, Zusam­men­set­zung, Schad­stoff­ge­halt und Reak­ti­ons­ver­hal­ten mit Abfäl­len aus pri­va­ten Haus­hal­tun­gen ver­gleich­bar sind“. Wei­te­re Prä­zi­sie­run­gen dazu gibt es aktu­ell nicht, wer­den jedoch durch den Voll­zug zu erwar­ten sein.

Aus­nah­men der Getrennt­hal­tungs­pflicht

Der Gesetz­ge­ber sieht Aus­nah­men von der Getrennt­hal­tungs­pflicht vor. Die­se sind nur mit einer „tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Unzu­mut­bar­keit“ zu begrün­den. Bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lun­gen für die tech­ni­sche Unzu­mut­bar­keit lie­fert § 3 Abs. 2 Gew­AbfV. Hier wer­den expli­zit der feh­len­de Platz für das Auf­stel­len der Abfall­be­häl­ter sowie die feh­len­de Gewähr­leis­tung bei der getrenn­ten Samm­lung durch den Besit­zer von öffent­lich zugäng­li­chen Anfall­stel­len erwähnt, die von einer Viel­zahl von Benut­zern befüllt wer­den. Eine wirt­schaft­li­che Unzu­mut­bar­keit kann bei sehr klei­nen Men­gen unter­stellt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen für eine getrenn­te Samm­lung „außer Ver­hält­nis“ zu denen für eine gemisch­te Samm­lung mit anschlie­ßen­der Vor­be­hand­lung ste­hen. Was als „sehr gerin­ge Men­ge“ gilt, kon­kre­ti­siert die Bund-/Län­der­ar­beits­ge­mein­schaft Abfall mit der Nen­nung einer Ober­gren­ze von 50 Kilo­gramm Gesamt­auf­kom­men an eigent­lich getrennt zu sam­meln­den Abfäl­len pro Woche und Abfall­erzeu­ger oder –besit­zer.

Ist eine Getrennt­hal­tung der Abfäl­le aus wirt­schaft­li­chen und/oder tech­ni­schen Grün­den nicht umsetz­bar, müs­sen die Gemi­sche unver­züg­lich einer Vor­be­hand­lungs-/ Auf­be­rei­tungs­an­la­ge zuge­führt wer­den. Zu beach­ten ist dabei, dass der Erzeu­ger des Abfall­ge­mi­sches ver­pflich­tet ist, Abfäl­le aus der human­me­di­zi­ni­schen oder tier­ärzt­li­chen Ver­sor­gung und For­schung aus dem Gemisch zu ent­fer­nen oder von Beginn an getrennt zu hal­ten. Bio­ab­fäl­le und Glas dür­fen außer­dem nur ent­hal­ten sein, wenn sie die Vor­be­hand­lung nicht beein­träch­ti­gen oder ver­hin­dern. Die Betrei­ber sol­cher Anla­gen haben die Gemi­sche vor­ran­gig der ord­nungs­ge­mä­ßen, schad­lo­sen sowie  ins­be­son­de­re der ener­ge­ti­schen Ver­wer­tung zuzu­füh­ren. Der Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet die Erzeu­ger und Besit­zer von Abfäl­len jedoch, sich vor der erst­ma­li­gen Über­ga­be der Gemi­sche eine schrift­li­che Bestä­ti­gung dar­über ein­zu­ho­len, dass die Anla­ge den tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen ent­spricht und die vor­ge­schrie­be­ne Sor­tier­quo­te von 85 Mas­se­pro­zent erreicht wird. Wird ein Beför­de­rer mit der Anlie­fe­rung der Gemi­sche beauf­tragt, so ist die­ser ver­pflich­tet, die­se Bestä­ti­gung ein­zu­ho­len und gegen­über sei­nem Auf­trag­ge­ber dar­über Mit­tei­lung zu machen.

Mit der Erhö­hung wei­test­ge­hend sor­ten­rei­ner Abfall­frak­tio­nen soll die Quo­te der anschlie­ßen­den Wie­der­ver­wen­dung oder stoff­li­chen Ver­wer­tung gestei­gert wer­den. Abfall­erzeu­ger bzw. ‑besit­zer müs­sen sich daher auf  umfas­sen­de Nach­weis- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten ein­stel­len, deren Nicht­er­fül­lung mit Buß­gel­dern von bis zu 10.000 Euro sank­tio­niert wer­den kann. Neben der Doku­men­ta­ti­on über die kor­rek­te Getrennt­hal­tung müs­sen Aus­nah­men zur getrenn­ten Samm­lung genau­so belegt wer­den wie die erfolg­te Zufüh­rung zu einer Vor­be­hand­lungs­an­la­ge. Die­se Pflich­ten kön­nen von beauf­trag­ten Dienst­leis­tern über­nom­men wer­den. Ab dem 01.01.2019 gel­ten zudem neue Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten für die Betrei­ber von Vor­be­hand­lungs­an­la­gen: So muss sowohl das Errei­chen der Sor­tier­quo­te (min­des­tens 85 Pro­zent Mas­se­pro­zent als Mit­tel­wert im Kalen­der­jahr) als auch der Recy­cling­quo­te (min­des­tens 30 Mas­se­pro­zent) belegt wer­den. Für die Doku­men­ta­ti­on akzep­tiert der Gesetz­ge­ber ver­schie­de­ne Nach­wei­se. So wer­den bei­spiels­wei­se Lage­plä­ne, Licht­bil­der, Lie­fer- und Wie­ge­schei­ne oder Ent­sor­gungs­ver­trä­ge akzep­tiert sowie Nach­wei­se des­je­ni­gen, der die zuzu­füh­ren­den Abfäl­le über­nimmt. Die Doku­men­ta­ti­on ist auf Ver­lan­gen der zustän­di­gen Behör­de vor­zu­le­gen. Sie kann auch elek­tro­nisch ver­langt wer­den.

Für alle Erzeu­ger und Besit­zer gewerb­li­cher Sied­lungs­ab­fäl­le bleibt in der novel­lier­ten Fas­sung der Gewer­be­ab­fall­ver­ord­nung die grund­sätz­li­che Pflicht zur Benut­zung einer Rest­müll­ton­ne bestehen. Nur wenn im Ein­zel­fall  nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass alle Abfäl­le einer Ver­wer­tung zuge­führt wur­den und kei­ne Abfäl­le zur Besei­ti­gung übrig blei­ben, ent­fällt die­se Vor­ga­be. Wei­ter­hin aus­ge­nom­men von der soge­nann­ten Pflicht­rest­müll­ton­ne blei­ben Gewer­be­trei­ben­de wie Selbst­stän­di­ge, Archi­tek­ten oder Rechts­an­wäl­te. Da hier nur gerin­ge Men­gen an Gewer­be­ab­fäl­le anfal­len, dür­fen die­se wei­ter­hin über den Haus­müll ent­sorgt wer­den.

Im Gegen­satz zu den oben behan­del­ten gewerb­li­chen Sied­lungs­ab­fäl­len fal­len Bau- und Abbruch­ab­fäl­le in vie­len Unter­neh­men wie schon erwähnt nur sehr sel­ten an. Den­noch sind außer­halb des Bau­ge­wer­bes bei jedem Anfall von Bau- und Abbruch­ab­fäl­len gemäß Kapi­tal 17 der Anla­ge zur Abfall­ver­zeich­nis­ord­nung die neu­en Vor­ga­ben zur Getrennt­hal­tung und Doku­men­ta­ti­on auch hier zu berück­sich­ti­gen. Die abge­stuf­ten Rege­lun­gen zur getrenn­ten Samm­lung und Ent­sor­gun­gen gel­ten genau­so. Nur bei den Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten gibt es eine Baga­tell­gren­ze. Wird hier ein Volu­men der ins­ge­samt anfal­len­den Abfäl­le von 10 Kubik­me­ter nicht über­schrit­ten, ent­fällt die­se
Pflicht. Alle ande­ren Vor­ga­ben blei­ben voll­um­fäng­lich bestehen.

Über den Autor:

Prof. Dr.-Ing. Klaus Fri­cke ist Inha­ber des Lehr­stuhls Abfall- und Res­sour­cen­wirt­schaft an der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät Braun­schweig und ver­ant­wort­li­cher Redak­teur der Fach­zeit­schrift “Müll und Abfall”. Außer­dem ist er seit vie­len Jah­ren Vor­trags­red­ner auf inter­na­tio­na­len Tagun­gen und Kon­fe­ren­zen.

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