Am 3. Juli 2021 tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft: Die wichtigsten Neuerungen
Das Wichtigste zur Novelle des Verpackungsgesetzes in Kürze zusammengefasst:
Am 3. Juli 2021 treten Änderungen zu den Registerangaben und die Möglichkeit zur Bevollmächtigung für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland in Kraft.
Erst ab Juli 2022 gelten die Registrierungspflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen und die erweiterte Registrierungspflicht für Verpflichtete mit Angabe zu allen Verpackungsarten, die diese in Verkehr bringen.
Für Unternehmen kann das neue VerpackG-Neu z. B. verbunden sein mit:
- neuen Registrierungspflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), diese gilt nun für alle Verpackungen,
- neuen Erklärungspflichten im Rahmen der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (z. B. Angabe der nationalen oder europäischen Steuernummer zur Identifikation),
- neuen Informations‑, Nachweis- und Dokumentationspflichten,
- Erweiterung der Pfandpflichten bei Einweggetränkeverpackungen,
- neuen Pflichten für den Onlinehandel (elektronischer Marktplatz und Fulfilment-Dienstleister),
- Neuerungen/ Konkretisierungen bei den Vertriebsverboten (z. B. bei nicht-erfüllten Registrierungspflichten),
- neuen Regelungen für den Bevollmächtigten,
- neuen Pflichten für Verpackungsproduzenten und ‑importeure,
- Pflicht zur Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen,
- Pflicht des Letztvertreibers (z. B. Handel und Gastronomie) zum Angebot einer Mehrwegalternative,
- etc.
Betroffene Unternehmen sollten dabei unbedingt das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Pflicht im neuen VerpackG beachten sowie etwaige Übergangsregelungen, soweit vorhanden. Das neue VerpackG-Neu sieht vor, dass einzelne Pflichten nicht schon zum 3. Juli 2021 in Kraft treten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Für mehr Informationen zur Novelle sprechen Sie gern das Noventiz-Team an!
Quelle 1: Verpackungsregister
Quelle 2: bundesrat.de