Novelle Verpackungsgesetz – Pflichten für Online Händler und Versandhandel ab Juli 2022
Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten
Ab dem 1. Juli (Novelle Verpackungsgesetz) darf verpackte Ware in Deutschland nur noch verkauft werden, wenn der Hersteller für die Verpackung registriert ist. Nach der Novelle des Verpackungsgesetzes sind alle Verpackungsarten betroffen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet die Registrierung für Verpackungsarten ohne Systembeteiligungspflicht ab dem 5. Mai 2022 an. Damit besteht ausreichend Zeit, die Registrierung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1. Juli 2022 durchzuführen und sich rechtskonform zu verhalten. Die betroffenen Hersteller bestätigen das Inverkehrbringen der passenden Verpackungsarten, indem sie eine Checkbox anklicken. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen keine Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgegeben werden. Doch es bestehen auch hier Pflichten: Welche Rücknahme- und Verwertungspflichten für Unternehmen gelten, die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen, entnehmen Sie bitte § 15 Verpackungsgesetz.
Online-Marktplätze sind ab dem 1. Juli 2022 in der Pflicht
Nach der Novelle Verpackungsgesetz werden die Online-Marktplätze in die Pflicht genommen, für ihre Händler geradezustehen: Das Anbieten von Ware, deren Verpackung nicht über das Verpackungsregister LUCID abgebildet ist, ist nicht mehr erlaubt. Die Online-Marktplätze müssen kontrollieren, ob die Onlinehändler oder Verkäufer, die auf ihrer Plattform ihre verpackten Waren anbieten, die Registrierungspflichten und die Systembeteiligung umgesetzt haben. Verstoßen die Händler gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.
Neue Pflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, z.B. für Pizzakartons, Eisbecher, Blumenfolien, etc.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich auch Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler gesamthaft vorbeteiligt gekauft und damit das Recycling ihrer Verpackungen bereits bezahlt haben. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber (derjenige, der Ware an einen Endverbraucher abgibt) vor Ort mit Ware befüllt werden.
Dazu zählen u.a. Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für Suppen für den To-Go-Verzehr, Tüten für Obst und Gemüse im Supermarkt, Folien oder Tütchen in der Metzgerei, Papier oder Folien beim Blumenhändler sowie Cremedosen, die in der Apotheke abgefüllt werden. Allein schon anhand dieser Beispiele lässt sich erahnen, wie viele Unternehmen von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind.
Wenn ein Unternehmen Serviceverpackungen vertreibt, ist es oftmals auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, welche Pflichten es genau erfüllen muss. In der Praxis sind verschiedene Fälle denkbar, die auch unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. So hängen die Pflichten u.a. davon ab, ob der Letztvertreiber die Serviceverpackungen vorbeteiligt gekauft hat und/oder, ob er noch weitere Verpackungsarten in Verkehr bringt. In einer Fachinformation stellt die ZSVR die verschiedenen Fälle zusammen und gliedert dabei jeweils auf, welche Pflichten sich daraus ergeben. Übrigens: Hat ein Letztvertreiber seine Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt gekauft, ist er schon jetzt verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und einen Systembeteiligungsvertrag abzuschließen. Andernfalls drohen Bußgelder und ein Vertriebsverbot.
Ein weiteres Dokument legt den Schwerpunkt auf die Gastronomie. So wird für diesen Bereich in Abstimmung mit den Beteiligten der Branche eine Liste der wichtigsten Fragen und Antworten zur Novellierung des Verpackungsgesetzes zusammengestellt. Mit der Beantwortung dieser Fragen möchte die ZSRV ebenfalls einen Beitrag zu mehr Klarheit leisten.
Damit die Letztvertreiber von Serviceverpackungen alle notwendigen Informationen auf einen Blick erhalten, wird die ZSVR die verschiedenen Informationsmaterialien in einem Themenpaket Serviceverpackungen auf der eigenen Webseite veröffentlichen.
Für mehr Informationen zur Novelle sprechen Sie gern hier das Noventiz-Team an!
Quelle: Verpackungsregister