Novellierung des Verpackungsgesetzes: Neue Anforderungen an Unternehmen ab Juli 2021
Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 eine Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschlossen. Betroffen sind unter anderem Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Anlass für die Novelle sind Vorgaben aus der EU-Abfallrahmenrichtlinie und der Einwegkunststoffrichtlinie. Daneben sollen auch einige neue nationale Regelungen getroffen werden.
Die Vorgaben sollen zum 3. Juli 2021 bzw. 1. Januar/1. Juli 2022 in Kraft treten. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Für Unternehmen sieht der Regierungsentwurf zahlreiche neue Anforderungen vor:
Ausweitung der Registrierungspflicht § 7 Abs. 2 S. 3/§ 9 Abs. 1 VerpackG
Vertreiber von Serviceverpackungen sollen sich ab 3. Juli 2021 in das Verpackungsregister LUCID eintragen. Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen sich ab 3. Juli 2022 in das Verpackungsregister LUCID eintragen.
Ausweitung der Nachweispflicht § 15 Abs. 3 VerpackG
Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen des Weiteren ab 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis führen.
Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen § 30a VerpackG
Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus mindestens 25 % Rezyklaten bestehen. Ab 2030 müssen sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30 % Rezyklate enthalten. Mit diesen Regelungen werden die Vorgaben aus Art. 6 der EinwegkunsttsoffRL umgesetzt.
Überprüfungspflicht Betreiber elektronischer Marktplätze/Fulfillmentdienstleister § 7 Abs. 7 VerpackG
Diese Akteure sollen ab 1. Januar 2022 überprüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister verzeichnet sind und sich an die Vorgaben des VerpackG halten. Sofern dies nicht der Fall ist, greift ein Vertriebsverbot.
Ausweitung der Pfandpflicht § 31 VerpackG
Die Pfandpflicht soll auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen ausgeweitet werden. Für Milch oder Milcherzeugnisse soll eine Übergangsfrist bis 2024 gelten.
Mehrwegalternative bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern VerpackG
Ab 2023 sollen Handel und Gastronomie für “take-away”-Speisen und ‑Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.
Neben den sich kontinuierlich verschärfenden gesetzlichen Vorgaben, kommt der Handel den Forderungen der Verbraucher nach und strebt die hochgradige Recyclingfähigkeit seiner Verpackungen an. Wir zeigen Ihnen mit unserer Prüfmethode 4Recycling wie Sie in 4 Schritten zur recyclingfähigen Verpackung gelangen.
Bei Fragen zur Novellierung des Verpackungsgesetzes kontaktieren Sie uns gern. Das Noventiz Team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!