Transportverpackungen müssen vom Hersteller und Vertreiber zurückgenommen werden
Laut Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen verpflichtet, die Transportverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Eine Transportverpackung dient dazu, die Handhabung und den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen fallen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Die Rücknahmeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG ist Teil der Produzentenverantwortung und ist zwingend einzuhalten. Wir helfen Ihnen gern bei der Erfüllung dieser Pflicht nach dem Verpackungsgesetz.
Was sind Transportverpackungen?
Transportverpackungen unterscheiden sich der Definition nach von herkömmlichen Verkaufsverpackungen. Sie fallen typischerweise nicht als Abfall beim Endverbraucher an, sondern verbleiben im Handel. Transportverpackungen gelten deshalb als nicht systembeteiligungspflichtig. Sie kommen ausschließlich bei Warensendungen von „Geschäft zu Geschäft“ (B2B) zum Einsatz. Transportverpackungen müssen demnach nicht wie systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System lizenziert werden.
Die Pflicht besteht laut Verpackungsgesetz darin, die in Verkehr gebrachten Transportverpackungen in der gleichen Art, Form und Größe wie die vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Transportverpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. So oder so: Es besteht eine Rücknahmepflicht von Transportverpackungen.
Welche konkreten Verpflichtungen gibt es laut Verpackungsgesetz?
Für Transportverpackungen gelten neben den speziellen Rücknahme- und Verwertungspflichten auch noch weitere Verpflichtungen. Im Verpackungsgesetz werden diese Pflichten in § 15 VerpackG genau geregelt und beschrieben.
Registrierung bei LUCID
Die Novelle des Verpackungsgesetzes, die seit dem 03. Juli 2021 in Kraft getreten ist, definiert neue Pflichten für Inverkehrverbringer*innen von Transportverpackungen. Unter anderem müssen sich auch die Vertreiber*innen nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, wie z.B. Transportverpackungen, seit dem 01. Juli 2022 bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in LUCID registrieren. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits für ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registriert waren, müssen die zusätzliche Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Achtung: Es erfolgt bei Transportverpackungen nur eine Registrierung, keine Mengenmeldung.
Informations‑, Nachweis- und Dokumentationspflichten
Neben der Rücknahmepflicht enthält das VerpackG für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen auch Informations‑, Vorlage‑, Nachweis- und Dokumentationspflichten.
Im Rahmen der Informationspflicht müssen Letztvertreiber von Transportverpackungen die Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. In der Umsetzung könnte dies z.B. ein Hinweis auf der Internetseite des Herstellers, ein Aufdruck auf dem Lieferschein, ein Schild vor Ort etc. sein. Dies muss im Einzelfall vom Hersteller entschieden werden.
Zudem enthält das VerpackG eine Nachweis- und Dokumentationspflicht. Über die vom Hersteller zurückgenommenen und verwerteten Mengen muss dieser Nachweis führen. Dies soll in Form einer Dokumentation geschehen, die nach Materialart und Masse aufgeschlüsselt ist und jährlich bis zum 15. Mai für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erstellt und vorgehalten werden soll. Wichtig ist, dass diese Dokumentation nur auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden muss.
Des Weiteren besteht eine Verpflichtung, dass die Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen ausreichend finanzielle und organisatorische Mittel vorhalten müssen, um ihren Verpflichtungen nach § 15 VerpackG nachzukommen.
Ihre Pflichten: Das müssen Sie umsetzen
Registrierung bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) und dort angeben, dass Sie Transportverpackungen in Verkehr bringen
Rücknahme der Transportverpackungen, z.B. über Noventiz
Nachweis- und Dokumentationspflicht über die zurückgenommenen und verwerteten Transportverpackungsmengen einhalten
Informationspflicht über Rückgabemöglichkeiten erfüllen
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Transportverpackungen vs. Verkaufs- und Umverpackungen
Um zu wissen, welche Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) eingehalten werden müssen, ist im ersten Schritt zu klären, um welche Art der Verpackung es sich handelt.
Verkaufsverpackungen, die systembeteiligt werden müssen, fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Als Hilfestellung zur Einstufung hat die Stiftung Zentrale Stelle einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt. Nicht zu den Transportverpackungen zählen demnach alle Verpackungen von Verkaufseinheiten, die im Katalog auf den jeweiligen Produktgruppenblättern als „Verkaufsverpackungen und Umverpackungen“ gelistet werden.
Nicht zu den Transportverpackungen zählen daher z.B.:
- Bündelungsfolien zur Bildung einer Verkaufseinheit (z. B. 10 0,33-Liter-Flaschen in einer Tragepackung)
- Schachteln zur Bildung einer Verkaufseinheit (z. B. 240 Kondensmilchverpackungen in einer Faltschachtel)
- Mehrstückverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. 10 Kaffeekapseln in einer Faltschachtel)
- Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. Bastelsortiment mit separat verpackten Einheiten in einer Schachtel)
- Verpackungen der Verkaufseinheiten von Elektrogeräten, Möbeln und ähnlichen Gebrauchsgegenständen (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt)
- Verpackungen der Verkaufseinheiten von Installationsartikeln wie z. B. Waschbecken, Heizkörper, etc. (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt)
Häufige Fragen
Zu Transportverpackungen zählt alles, was die Ware beim Transport schützt:
Holzpaletten, Holzboxen , expandiertes Polystyrol (EPS), Folien, Kartonagen aller Art, Umreifungen und Klebeband
Unternehmen, die Transportverpackungen in Verkehr bringen, sind verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Behältnisse im Rahmen ihrer Produzentenverantwortung zurückzunehmen, d.h. sie haben eine Rücknahmepflicht für diese. Dazu zählen Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber. Wir helfen Ihnen gern bei der Erfüllung dieser Pflicht nach Verpackungsgesetz.
Nein. Transportverpackungen müssen seit dem 01. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID registriert werden. Dabei erfolgt keine Mengenmeldung.