Wer in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, ist gleichzeitig für deren umweltschonende Entsorgung verantwortlich. Das regelte in der Vergangenheit die Verpackungsverordnung (VerpackV) und seit 2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG). Die Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichten Verpackungen übertragen diese Aufgabe den dualen Systemen. In der Praxis spricht man von der „Verpackungslizenzierung“ oder der Beteiligung an einem dualen System.
Was ist das Verpackungsgesetz (VerpackG)?
Das Verpackungsgesetz, abgekürzt VerpackG, ist ein deutsches Bundesgesetz. Es ist am 1. Januar 2019 als deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in Kraft getreten. Das Gesetz gilt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland, denn jedes Land in der EU verfügt über seine eigene verpackungsrechtliche Gesetzgebung. Allgemein gesprochen regelt das VerpackG das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen.
Unterschied zwischen dem Verpackungsgesetz und der Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde 1991 verabschiedet. Sie war die erste offizielle Verordnung, die Herstellern die Verantwortung für die Entsorgung ihrer Produkte bzw. Verpackungen zugeschrieben hat. Das Ziel der Verpackungsverordnung war es, Verpackungen zu vermeiden und die Verwertung zu regeln. Sie wurde zum 1. Januar 2019 vom Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Wer sich über die aktuell geltende Gesetzeslage informieren möchte, muss sich daher ausschließlich auf das Verpackungsgesetz konzentrieren.
Novellen des Verpackungsgesetzes
Um das Verpackungsgesetz den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, werden regelmäßig Änderungen vorgenommen. Diese nennt man Novellen. Am 3. Juli 2021 und 1. Juli 2022 sind z. B. jeweils Novellen des VerpackG in Kraft getreten. Eine detaillierte Beschreibung der vorgenannten Novellen gibt es hier.
Warum gibt es das Verpackungsgesetz?
Ziel des Gesetzes ist es, die Umweltbelastung durch Verpackungen so gering wie möglich zu halten und so einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Wenn Verpackungen nicht vermieden werden können, so sollen sie entweder wiederverwendbar sein oder aber recycelt werden können. Um dies zu erreichen, regelt das Gesetz zunächst grundlegend, wer für eine Verpackung verantwortlich ist – nämlich derjenige, der verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Was besagt das Verpackungsgesetz?
Verpackungen fallen in Europa unter die sogenannte „erweiterte Produktverantwortung“, auch EPR (= Extended Producer Responsibility) genannt: Wer ein Produkt herstellt und/oder vertreibt, sollte von Beginn an auch die Entsorgung des Produktes nach Ablauf der Lebensdauer bedenken. Dies betrifft auch die Verpackung des Produktes.
Wer verpackte Ware in Verkehr bringt, übernimmt daher auch die Verantwortung für die umweltschonende Entsorgung der Verpackung. Das bedeutet, dass der Inverkehrbringer verpackter Ware laut Gesetz für die Sammlung, Sortierung und Verwertung „seiner Verpackungen“ zuständig ist. Da es unmöglich und sehr ineffizient wäre, dass jeder Inverkehrbringer nur die eigenen Verpackungen wieder einsammelt und sortiert, wird diese Aufgabe gebündelt den dualen Systemen übergeben.
Diese sorgen dafür, dass sogenannte „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ beim privaten Endverbraucher fachgerecht gesammelt, sortiert und – nach einer gewissen Vorbereitung – zu einem möglichst hohen Anteil wiederverwendet werden. An das jeweilige System entrichten die Unternehmen als Hersteller ein Lizenzentgelt, dessen Höhe von Materialart und Gewicht (Masse) der Verkaufsverpackungen abhängt.
Wen betrifft das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz gilt in Deutschland für alle „Hersteller“. Dieser Begriff umfasst laut VerpackG aber mehr als nur Unternehmen, die eine eigene Produktion haben. Das Gesetz gilt für jeden, der in Deutschland eine Verpackung mit Ware befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Das kann ein herstellendes Unternehmen sein, aber eben auch ein Importeur, ein Handelsunternehmen, ein Versandhändler oder vor allem ein Onlinehandel.
Kleingewerbe und Kleinunternehmer
Nicht nur große Konzerne, sondern auch Kleinunternehmer müssen die verpackungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Die Größe des Unternehmens oder die Menge verkaufter Produkte oder verwendeter Verpackungen ist dabei unerheblich: Auch ein Imker im Nebenerwerb trägt die Verantwortung für die Entsorgung der Verpackung (z.B. ein Glas), die er mit Ware (Honig) befüllt, und gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringt (z.B. auf dem Markt verkauft).
Unternehmen mit Firmensitz im Ausland
Das Verpackungsgesetz betrifft nicht nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Auch „Hersteller“ mit ausländischem Unternehmenssitz müssen sich an die Vorgaben des VerpackG halten, wenn sie ihre Ware in Deutschland verkaufen.
Versand- und Onlinehändler
Es spielt keine Rolle, über welche Plattform Waren verkauft werden. Ob nun im eigenen Online Shop oder auf sogenannten Online Marktplätzen wie amazon, ebay oder etsy – Versand- und Onlinehändler nutzen zumindest Versandverpackungen, die mit Ware befüllt werden. Daher gelten auch sie laut Verpackungsgesetz als „Hersteller“.
Verpackungen lizenzieren
Erfüllen Sie in nur 3 Schritten die gesetzlichen Vorgaben zur Systembeteiligung.
ZSVR: Wer kontrolliert das Verpackungsgesetz?
Mit dem VerpackG ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Sitz in Osnabrück entstanden, die mit umfangreichen Aufgaben betraut ist:
- Sie soll als neutrale Institution dazu beitragen, die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zu überprüfen.
- Sie ist dafür verantwortlich, eine transparente sowie faire Verteilung der Entsorgungskosten am Markt zu etablieren.
- Insbesondere soll sie gegen die Unterbeteiligung vorgehen. Daher ist es ihre Aufgabe zu überprüfen, ob sich alle verpflichteten Unternehmen auch wirklich an einem dualen System beteiligen.
Aus diesem Grund betreibt die ZSVR das Verpackungsregister LUCID. Es handelt sich dabei um eine Internetplattform, über die Hersteller sich registrieren müssen. So kann die Zentrale Stelle mit Hilfe der dualen Systeme abgleichen, welche Unternehmen beteiligungspflichtig sind und tatsächlich Entgelte an ein duales System gezahlt haben. Im begründeten Verdachtsfall informiert die ZSVR die zuständigen Landesvollzugsbehörden über den Sachverhalt. Das Zuwiderhandeln bzw. ein Verstoß gegen das VerpackG gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit hohen Bußgeldern sowie Verkaufsverboten geahndet werden. Die Aufsicht der Zentralen Stelle obliegt dem Umweltbundesamt.
Die ZSVR bietet umfassendes Infomaterial rund um das Verpackungsgesetz an.
Welche Verpackungsarten fallen unter das Verpackungsgesetz?
Grundsätzlich unterscheidet das Verpackungsgesetz zwischen „Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht“ und „Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“.
Was ist der Unterschied?
- Mit Systembeteiligungspflicht:
Gilt eine Systembeteiligungspflicht, muss der Inverkehrbringer mit einem dualen System einen Vertrag schließen und die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackung tragen. Denn diese Verkaufsverpackungen oder Umverpackungen verbleiben typischerweise beim Endverbraucher und werden über den gelben Sack, die gelbe Tonne, die Altpapier- oder Altglas-Sammlung entsorgt. Beispiele dafür sind Weinflaschen und Joghurtbecher, aber auch Brötchentüten und Versandverpackungen.
- Ohne Systembeteiligungspflicht:
Nicht systembeteiligungspflichtig sind hingegen solche Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher verbleiben. Ob nun Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Getränkeverpackungen oder Transportverpackungen – hier gibt es gesonderte Rücknahmesysteme.
Unabhängig von der Systembeteiligungspflicht gilt jedoch seit der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 1. Juli 2022 die Pflicht zur Meldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Jeder Hersteller muss sich bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID registrieren, egal welche Art der Verpackung er nutzt.
VerpackG: Was müssen Inverkehrbringer konkret tun?
Herstellende Unternehmen, Importeure, Handelsunternehmen, Versandhändler und Onlinehändler müssen folgende Punkte erfüllen, um den Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes hinsichtlich ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nachzukommen:
Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Erstinverkehrbringer von Verpackungen, wie Hersteller, (Online-) Händler und Importeure, müssen sich seit in Kraft treten des Verpackungsgesetzes in Deutschland bei der Zentralen Stelle registrieren. Ohne Registrierung und die nachfolgende Lizenzierung ist der Vertrieb von Verpackungen samt Inhalt nicht erlaubt (vgl. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 5 VerpackG).
Beteiligung an einem dualen System
Wer in Deutschland systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss diese neben der LUCID-Registrierung bei einem dualen System beteiligen. Mit Noventiz können Sie schnell und einfach einen rechtssicheren Vertrag zur Rücknahme Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen abschließen.
Datenmeldepflicht
Registrierte Hersteller und Vertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Deutschland haben regelmäßige Meldeverpflichtungen. Daten wie Registrierungsnummer, Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, Name des Systems sowie der Zeitraum für die Systembeteiligung müssen unverzüglich nach Abgabe beim dualen System auch an die ZSVR übermittelt werden (vgl. § 10 VerpackG). Als Noventiz Kunde melden Sie Ihre Mengen ganz einfach und online in unserem Meldeportal an.
Vollständigkeitserklärung
Registrierte Hersteller und Vertreiber müssen außerdem eine „Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen“ hinterlegen (§ 11 Abs. 1 VerpackG). Sie sind nur dann von dieser Pflicht befreit, wenn sie folgende Bagatellgrenzen unterschreiten: weniger als 80.000 kg Glas, weniger als 50.000 kg Papier, Pappe und Karton sowie weniger als 30.000 kg der übrigen in § 16 Abs. 2 genannten Materialarten (§ 11 Abs. 4 VerpackG).
Verpackungen lizenzieren
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Das Verpackungsgesetz im Ausland
Ein kurzer Exkurs
Bislang gibt es keine einheitliche EU-Verpackungsverordnung, die in allen Ländern der EU gleichermaßen gilt. Wer also ins EU-Ausland exportieren und dort verpackte Produkte in Umlauf bringen möchte, steht einem heillosen Durcheinander an nationalen Gesetzen und Verordnungen gegenüber. Hinzu kommt, dass der Leitfaden meist in der nationalen Sprache formuliert ist und nur wenige Texte auf Englisch vorliegen. Um stets gesetzeskonform handeln zu können und einen unbeabsichtigten Gesetzesverstoß zu vermeiden, müssten Sie sich bei verschiedensten Stellen informieren.
Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Beteiligung Ihrer Verpackungen im Inland, sondern auch im europäischen Ausland. Im Rahmen einer EU-Lizenzierung übernehmen wir alle hierfür notwendigen Formalitäten für Sie. So sind Sie bei Warenexporten innerhalb der EU stets auf der sicheren Seite.
EU-Lizenzierung
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