VerpackG: Das ändert sich ab dem 1. Juli 2022
Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.
Künftig auch in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Die Registrierungspflicht gilt dann nicht mehr nur für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgeben, sondern künftig auch in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie
- Transportverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen und
- Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen
Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen
müssen weiterhin ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen im gleichen zeitlichen Rhythmus inhaltlich 1:1 bei den Systemen und im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden.
Registrierung von Letztvertreibern von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID
welche die Erfüllung ihrer Pflichten vollständig an eine Vorvertreiberstufe delegiert haben. Künftig ist außerdem im Register die „Delegation“ durch Anklicken einer Checkbox zu bestätigen.
Weiterhin gilt, dass sich Produzenten und Vertreiber von Serviceverpackungen dann im Verpackungsregister LUCID registrieren und weiteren Pflichten nachkommen müssen, soweit Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Erfüllung ihrer Pflichten auf sie delegiert haben.
Neue erweiterte Verantwortung für „elektronische Marktplätze/ Plattformen und Fulfillment-Dienstleister
Betreiber elektronischer Marktplätze/ Plattformen dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn der Hersteller diese systembeteiligt hat und im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Für mehr Informationen nehmen Sie gern Kontakt mit dem Noventiz-Team auf. Ihre Verkaufsverpackungen können Sie mit wenigen Klicks online lizenzieren.
Quelle: Verpackungsregister